Ohne Verfügung von Todes wegen, also ohne Testament und ohne Erbvertrag, gilt die gesetzliche Erbfolge. Danach vererben Kinderlose ihr Vermögen gesetzlich sowohl an ihre Eltern als auch an den Ehepartner. Dies ist meist weder gewollt noch steuerlich sinnvoll. Auch wenn ein Ehepartner und Kinder vorhanden sind, aber kein Testament, befinden sich nach dem Tod des Erblassers alle zusammen in einer Erbengemeinschaft, wobei unterschiedliche Steuerfreibeträge für Ehepartner und Kinder gelten und damit ein meist nicht steuerlich optimaler Vermögensübergang eingetreten ist.
Der überlebende Ehepartner häuft bei einem gesetzlichen Erbgang meist Vermögen zunächst an, das dann nochmal vererbt und nochmal versteuert werden muss. Dies ist vermeidbar. Durch rechtzeitige Planung und Errichtung eines wirksamen Testaments, kann Vermögen oft steuergünstig zum Beispiel direkt an Kinder oder Partner vererbt oder übertragen werden. Hierzu müssen die möglichen Abfolgen der Todesfälle durchdacht und schließlich die Erbfolge in einem Testament klar und rechtswirksam bestimmt werden.
Der Überlebende Partner wird oftmals ein Interesse an einer weiteren Nutzung von Immobilien, Konten und Gegenständen haben, was im Testament durch Einräumung eines Nießbrauchvermächtnisses steuergünstig berücksichtigt werden kann. Die rechtzeitige Beratung durch einen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht kann sicherstellen, dass das Testament entsprechend den jeweiligen Interessen steuerlich sinnvoll gestaltet, wirksam errichtet und nach dem Tod sicher eröffnet und durchgesetzt wird.
Klaus Jakob Schmid — Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Familienrecht und Arbeitsrecht in Dachau.
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